Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 50.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00). Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF18'200.00 aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Am 25. November 2020 erging die definitive Steuerveranlagung 2019 (Ermessensveranlagung) mit einem -7- steuerbaren Einkommen von CHF 18'200.00. Diese wurde dem Angeklagten am 19. November 2020 zugestellt und erwuchs am 25. Dezember 2020 in Rechtskraft.