Sowohl die erste wie auch die zweite Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung 2019 erfolgten nach dem Entscheid, womit der Angeklagte nicht davon ausgehen konnte, dass das Gemeindesteueramt Q. auf die Einreichung der Steuererklärung 2019 verzichtete. Überdies hätte die Angeklagte diesfalls auf die zweite Mahnung vom 12. August 2020 umgehend reagieren müssen. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2019 verletzt. -6-