Aus der Vernehmlassung des Gemeindesteueramts Q. ergibt sich, dass der Angeklagte den Beschluss über den Erlass der Steuern 2018 als Befreiung von der Abgabepflicht einer Steuererklärung interpretiert habe. Aus dem Entscheid vom 16. März 2020 der administrativen Abschreibung der Steuerforderung für das Steuerjahr 2018 vermag der Angeklagte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sowohl die erste wie auch die zweite Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung 2019 erfolgten nach dem Entscheid, womit der Angeklagte nicht davon ausgehen konnte, dass das Gemeindesteueramt Q. auf die Einreichung der Steuererklärung 2019 verzichtete.