3. Aufgrund der vom Angeklagten angepassten Anträge ist der Angeklagte als obsiegend zu betrachten. Er hat im vorliegenden Gerichtsverfahren keine Kosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG). -8- Der Präsident erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl Nr. 2018/11254 im Strafpunkt (Busse von CHF 1'000.00) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Angeklagte hat Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden. 3. Die Kosten des Gerichtsverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.