IV. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. 2. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Strafbefehl Nr. 2018/11254 im Strafpunkt infolge (Teil-)Rückzug der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist. Die vom KStA erhobene Strafbefehlsgebühr ist antragsgemäss von CHF 200.00 auf CHF 100.00 zu reduzieren.