III. 1. 1.1. Das KStA hat dem Angeklagten eine Gebühr von CHF 200.00 auferlegt. Der Angeklagte hat mit der Rückzugserklärung im Strafpunkt die Reduktion der Gebühr auf CHF 100.00 beantragt. 1.2. Die gerichtliche Überprüfung der Gebührenhöhe hat ergeben, dass diese weder dem Kostendeckungs- noch dem Äquivalenzprinzip entspricht (vgl. die ausführliche Begründung in SGE vom 7. Mai 2020 [3-BU.2020.17], Erw. III 2.). Das Spezialverwaltungsgericht hat eine Strafbefehlsgebühr von CHF 100.00 als noch angemessen beurteilt. 2. In Nachachtung dieser Praxis ist die Strafbefehlsgebühr von CHF 200.00 auf CHF 100.00 zu reduzieren. -7-