Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 2. Der Angeklagte hat mit Erklärung vom 7. Dezember 2020 die Einsprache gegen den Strafbefehl im Strafpunkt ("Ohne Schuldeingeständnis") zurückgezogen. Dementsprechend ist festzustellen, dass der Strafbefehl mit einer Busse von CHF 1'000.00 in Rechtskraft erwachsen ist. -6-