Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 6'000.00 nicht bestätigt wird, sind der Angeklagten keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG). - 10 - IV. Aufgrund der evidenten Hilfsbedürftigkeit der Angeklagten erstattet das Spezialverwaltungsgericht dem Familiengericht Q. von Amtes wegen eine Gefährdungsmeldung. - 11 - Der Präsident erkennt: 1. Die Angeklagte wird freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.