Aus den eingereichten medizinischen Berichten ist klar ersichtlich, dass die Angeklagte durch ihre Erkrankungen im Alltag sehr stark eingeschränkt ist und es ihr folglich bereits vor ihrer notfallmässigen Spitaleinweisung im Februar 2020 nicht mehr möglich war, ihren Verpflichtungen nachzukommen. 1.6.2. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es der Angeklagten aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands nicht möglich war, die Steuererklärung 2018 oder ein Fristerstreckungsgesuch einzureichen. -8-