Dafür, dass das Gemeindesteueramt Q. grundlos behaupten sollte, die Steuererklärung 2018 der Angeklagten sei auch am 10. März 2020 noch nicht eingegangen, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass keine weiteren Indizien ersichtlich sind, die die Einreichung der Steuererklärung nach Neujahr 2019/2020 stützen würden, ist die Aussage des Sohns der Angeklagten (vgl. auch Protokoll) als Schutzbehauptung zu werten. Zudem wäre eine Einreichung der Steuererklärung nach Neujahr 2019/2020 ohnehin als verspätet anzusehen, da die mit letzter Mahnung vom 14. Oktober 2019 gesetzte Frist am 31. Dezember 2019 endete.