Vom Steuerpflichtigen darf indessen nicht verlangt werden, dass er die Einreichung der Steuererklärung nachzuweisen hat; eine Beweislastverteilung, die darauf hinausläuft, dass der Angeklagte seine Unschuld beweisen muss, ist unzulässig (vgl. zum Ganzen RGE vom 13. November 1996).