3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 3. Februar 2020 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 6'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 200.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 3. März 2020 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 10. März 2020 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 26. August 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.