Zum einen ist glaubhaft, dass sich das Einkommen des Angeklagten aktuell reduziert hat, zum anderen trägt der Angeklagte mit der Nichteinreichung der Steuererklärung gerade dazu bei, dass seine finanziellen Verhältnisse unklar bleiben. In Berücksichtigung dieser Umstände ist für die Bussenbemessung von einem massgeblichen Einkommen von CHF 100'000.00 auszugehen. 3.2.2. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2012 bis 2016) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits drei Mal gebüsst werden (2012, 2013, 2014).