Selbst wenn der Angeklagte das Schreiben vom 12. Juni 2019 eingereicht hätte, würde ihn dies nicht von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung 2017 entbinden. Denn in § 180 StG ist die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung gesetzlich vorgeschrieben und inhaltlich klar. Ausnahmen von dieser gesetzlichen Regelung gibt es nicht, selbst wenn Veranlagungen von Vorperioden noch ausstehend sein sollten. In diesem Fall hätte der Angeklagte die Möglichkeit gehabt, entsprechende Bemerkungen über noch fehlende Angaben in der Steuererklärung zu machen.