Es finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte eine Fristverlängerung für die Einreichung der Steuererklärung 2017 mit Schreiben vom 12. Juni 2019 beantragt hätte. Das der Einsprache im Ordnungsbussenverfahren beigelegte Schreiben vom 12. Juni 2019 hat das Gemeindesteueramt Q. nicht erhalten (vgl. Aktennotiz vom 15. Mai 2020). Der Angeklagte reicht hierzu keinen Zustellnachweis ein. Er hat lediglich an der Verhandlung ausgeführt, das Schreiben vom 12. Juni 2019 in den Briefkasten der Gemeinde geworfen zu haben (Protokoll). Es sind keine Gründe ersichtlich, dass das Gemeindesteueramt Q. tatsachenwidrig behaupten sollte, das Schreiben nicht erhalten zu haben.