1.6. Es ist nicht ersichtlich, was der Angeklagte daraus ableiten will, dass ihm eine Mahnung vom "29. Mai 2019" nicht vorliegen soll. Zwar ist das diesbezüglich im Strafbefehl genannte Datum der zweiten Mahnung nicht zutreffend (die zweite Mahnung datierte richtigerweise vom 3. Juni 2019). Doch hat der Angeklagte sich in seinem eingereichten Schreiben vom 12. Juni 2019 im Betreff auf "Ihr Schreiben vom 3. Juni" bezogen. Wie er in der Verhandlung bestätigte, muss er damit die zweite Mahnung vom 3. Juni 2019 gemeint haben (Protokoll), die er demzufolge erhalten hat.