Das Schreiben vom 12. Juni 2019 (Fristerstreckungsgesuch) sei beim Gemeindesteueramt Q. nicht eingegangen. Der Beschuldigte lege keine -6- Beweismittel vor, welche die Zustellung dieses Fristerstreckungsgesuchs belegen würden. Dem Angeklagten könne zugutegehalten werden, dass er sich in einem Beweisnotstand befinde, den er allerdings selber verursacht habe. Unter diesen Umständen lasse sich eine Herabsetzung der Busse rechtfertigen. Aufgrund der Umstände sei von einem Verschulden leichteren Grades auszugehen. Mit einer Herabsetzung der Busse könne der milderen Betrachtungsweise Rechnung getragen werden.