1.5. Das Gemeindesteueramt Q. führt aus, das Mahnverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden. Es sei zweimal eine Fristverlängerung gewährt worden, zuletzt bis am 28. Februar 2019. Nach Ablauf der gewährten Frist sei (nochmals) eine eingeschriebene (richtig: per A-Post Plus versandte) Mahnung mit Bussenandrohung zugestellt worden. Diese letzte Mahnung sei nicht beachtet worden. Der Deklarationspflicht sei nach Gesetz auch dann nachzukommen, wenn die Veranlagung für die Vorperiode aus irgendwelchen Gründen noch offen sei. Auch in seinem solchen Fall habe die steuerpflichtige Person rechtzeitig die Steuererklärung soweit als möglich auszufüllen und einzureichen.