1.3. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 3. Juni 2019 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.4. Der Angeklagte bringt vor, es liege ihm keine Mahnung vom 29. Mai 2019 (wie im Strafbefehl erwähnt) vor. Zudem habe er gemäss seinem Schreiben vom 12. Juni 2019 bereits die relevanten Angaben unterbreitet, hierauf aber – aufgrund des laufenden Einspracheverfahrens betreffend Veranlagung 2016 – kein Feedback erhalten.