3. Mit Strafbefehl des KStA vom 20. September 2019 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 10'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 200.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 21. Januar 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.