In der Zwischenzeit wurde das steuerbare Einkommen für das Jahr 2018 mit CHF 122'900.00 rechtskräftig veranlagt (vgl. Anklageschrift, Veranlagung 2018 sowie E-Mail vom 30. Juni 2020). Da dieser Betrag somit das letzte rechtskräftig veranlagte steuerbare Einkommen darstellt, ist für die Bussenbemessung im Strafverfahren auf dieses tiefere Einkommen abzustellen. Dies hat vorliegend jedoch keine Bedeutung, da bei einem massgeblichen Einkommen von CHF 141'200.00 gleich wie bei einem Einkommen von CHF 122'900.00 gemäss aktuellem Bussentarif die gleiche Busse resultiert.