3.3. Bei der Bussenbemessung nach dem Ordnungsbussentarif wird bei Verheirateten in der Regel die aufgrund des gemeinsamen Einkommens berechnete Gesamtbusse je zur Hälfte den Ehegatten zugerechnet. Damit entspricht die Summe beider Bussen nach Ehegattentarif der Bussenhöhe, die sich für eine Einzelperson mit demselben (alleinigen) Einkommen ergäbe. 3.4. 3.4.1. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen der Angeklagten von CHF 141'200.00 (rechtskräftiges steuerbares Einkommen 2017) aus. Dies wurde der Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. - 10 -