3.2. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Ausfällung einer Busse für jeden Ehegatten – trotz der gemeinsamen Steuerpflicht – nach seinem eigenen Verschulden vorzunehmen ist (Art. 47 f. StGB). Das Prinzip der individuellen Strafzumessung gilt auch in Bezug auf Ehegatten, welche ihre Verfahrenspflichten verletzen (RGE vom 23. Februar 2011 [3-BU.2010.51]).