Dies gilt auch im Falle einer allfälligen nicht rechtzeitigen Kenntnisnahme der Mahnung durch die Angeklagte infolge Auslandsabwesenheit, die vorliegend zudem weder substantiiert noch belegt wurde. Selbst wenn aber der Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Mahnung entscheidend wäre, so könnte die Angeklagte daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie hat die Steuererklärung 2018 nämlich nicht zu spät, sondern gar nicht eingereicht. 1.4.5. Somit sind die Einwände der Angeklagten unbehelflich und vermögen die Nichteinreichung der Steuererklärung 2018 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen.