Vielmehr hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass der Brief in den Briefkasten der Angeklagten gelegt wurde. Damit ist die Sendung in den Machtbereich der Angeklagten gelangt, was auch dann als Zustellung gilt, falls die Angeklagte den Inhalt der Mahnung nicht zur Kenntnis genommen haben sollte (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2012 [2C_570/2011, 2C_577/2011]; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2010 [2C_430/2009] mit Hinweisen, in StR 65/2010 S. 396 ff.). Dies gilt auch im Falle einer allfälligen nicht rechtzeitigen Kenntnisnahme der Mahnung durch die Angeklagte infolge Auslandsabwesenheit, die vorliegend zudem weder substantiiert noch belegt wurde.