Dies wird von der Angeklagten auch gar nicht bestritten. Sie räumt sowohl in der Einsprache als auch in ihrem Schreiben zur Stellungnahme des Gemeindesteueramtes Q. vom 3. März 2020 ein, dass sie die Steuererklärung "nicht fristgerecht" bzw. "zu spät" durch Einwurf in den Gemeindebriefkasten eingereicht habe. Ihre Behauptung, sie habe die Steuererklärung in den Briefkasten der Gemeinde gelegt, substantiiert sie nicht weiter und legt dazu keine Unterlagen vor. Allerdings macht sie geltend, sie habe die zweite "eingeschriebene" Mahnung verpasst, weil sie zu jenem Zeitpunkt auslandsabwesend gewesen sei.