Die Angeklagte wird weiter aufgefordert, entweder das unterschriebene Datenblatt oder – bei online-Einreichung der Steuererklärung – das unterschriebene Quittungsblatt einzureichen. Auch dem folgenden Kurzbrief vom 8. August 2019 mit der Aufforderung, die noch fehlenden Belege sowie das unterschriebene Datenblatt und den EasyTax-Ausdruck oder (bei online-Einreichung) das unterschriebene Quittungsblatt einzureichen, kann nur entnommen werden, dass die Angeklagte die Steuererklärung weiterhin nicht eingereicht hat. Schliesslich zeigen auch die Mahnungen vom 22. August und 21. Oktober 2019, dass die Angeklagte die Steuererklärung bis zu jenem Zeitpunkt nicht eingereicht hat.