1.4.3. Im Kurzbrief des Gemeindesteueramtes Q. vom 17. Juni 2019 bedankt sich dieses zwar zunächst für die eingereichte Steuererklärung 2018. Im nächsten Satz wird jedoch festgehalten, dass die Angeklagte nur die Belege eingereicht habe. Die Angeklagte wird weiter aufgefordert, entweder das unterschriebene Datenblatt oder – bei online-Einreichung der Steuererklärung – das unterschriebene Quittungsblatt einzureichen.