1.4.2. Das Gemeindesteueramt Q. führte im E-Mail vom 30. Juni 2020 aus, die Steuererklärung 2018 sei nie eingereicht worden. Die Steuern 2018 seien in der Folge nach Ermessen veranlagt worden. Die Veranlagung vom 19. -6- Februar 2020 sei in Rechtskraft erwachsen. Vor der ersten Mahnung vom 22. August 2019 sei die Angeklagte mit Kurzbriefen vom 17. Juni 2019 und 8. August 2019 darauf hingewiesen worden, dass die unterschriebene Steuererklärung oder bei (elektronischer) Übermittlung der Steuererklärung das unterschriebene Quittungsblatt fehle.