Nach der Stellungnahme des Gemeindesteueramtes Q. bestätigte die Angeklagte, dass sie die Steuererklärung zu spät eingereicht habe. Die eingeschriebene Mahnung (richtig: die per A-Post Plus versandte Mahnung, welche in der Stellungnahme des Gemeindesteueramtes Q. jedoch fälschlicherweise als eingeschriebene Mahnung bezeichnet wurde) habe sie verpasst, weil sie zu jenem Zeitpunkt nicht in der Schweiz gewesen sei. Danach sei keine weitere Mahnung eingegangen.