3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 27. November 2019 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 5'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/ Auslagen von CHF 200.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2020 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Die Angeklagte hat sich mit Schreiben vom 3. März 2020 zur Stellungnahme des Gemeindesteueramts Q. geäussert. 7. Am 26. Mai 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: