Aufgrund der vom Angeklagten angepassten Anträge (Anerkennung der Busse/Reduktion der Gebühr auf CHF 100.00) ist der Angeklagte als obsiegend zu betrachten. Er hat im vorliegenden Gerichtsverfahren keine Kosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 10 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 75.00 verurteilt. 2. Der Angeklagte hat Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden.