3. Der Angeklagte machte in seiner Einsprache sinngemäss geltend, er könne die Busse und die Gebühr nicht bezahlen. Ob der Angeklagte die Busse bezahlen kann, ist für dieses Verfahren nicht relevant. Es steht ihm jedoch frei, beim Kantonalen Steueramt den Erlass der Busse zu beantragen. Dafür ist ein schriftliches Gesuch mit vollständigen Belegen über seine finanzielle Situation (Einkommen/Ausgaben/Vermögen/Schulden) einzureichen (§ 230 StG). 4. Zusammenfassend wird die vom KStA beantragte Busse von CHF 50.00 auf CHF 75.00 erhöht. Die Gebühr ist von CHF 200.00 auf CHF 100.00 zu kürzen.