3.3. Anlässlich des Telefongespräches mit dem Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichtes akzeptierte der Angeklagte diese Busse, was insoweit einem Teilrückzug der Einsprache gleichgesetzt werden kann. -9- III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen.