3.2. Inzwischen ist die Steuerperiode 2018 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 41'570.00 rechtskräftig veranlagt worden (Ermessensveranlagung 2018). Der Angeklagte wurde deshalb zuletzt mit der Vorladung vom 31. August 2020 schriftlich und am 20. Oktober 2020 telefonisch (Aktennotiz vom 20. Oktober 2020) darauf aufmerksam gemacht, dass eine Bussenerhöhung in Betracht zu ziehen sei.