Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 50.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 200.00). Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 37'500.00 (rechtskräftige Steuerveranlagung 2017) -8- aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt.