Selbst wenn der Angeklagte kein Einkommen erzielt hätte, würde dies nichts an der Pflicht ändern, eine Steuererklärung auszufüllen, diese zu unterzeichnen und den Steuerbehörden einzureichen oder ein einfaches Fristerstreckungsgesuch zu stellen. 1.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Einwände unbehelflich sind und die Nichteinreichung der Steuererklärung 2018 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen vermögen. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2018 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich.