Vielmehr wird erklärt, dass der Angeklagte unterdessen wieder in der Lage sei, seinen Pflichten nachzukommen. Dies bestätigte der Angeklagte auch gegenüber der Gemeinde, indem er die letzte Mahnung vom 18. September 2019 mit dem Hinweis, dass er die Steuererklärung so schnell wie möglich ausfüllen werde, retournierte. Das eingereichte Arztzeugnis genügt somit nicht, um den Angeklagten von der Pflicht, eine Steuererklärung einzureichen, zu entbinden.