1.3.3. Dem ärztlichen Zeugnis vom 11. September 2019 kann zwar entnommen werden, dass der Angeklagte aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gewesen sei, seinen administrativen Pflichten (Steuererklärung) nachzukommen. Es wurde jedoch ebenso bestätigt, -6- dass es ihm bessergehe und der Angeklagte sich bemühe, seinen Pflichten nachzukommen.