7.3. Auf erneute Vorladung (wiederum verbunden mit dem Hinweis auf eine mögliche Bussenerhöhung) auf den 21. Oktober 2020 erklärte der Angeklagte telefonisch, dass er aus gesundheitlichen Gründen (Fieber; Termine im Spital) nicht kommen könne. Auf Rückfrage des Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichtes erklärte sich der Angeklagte mit einem Urteil in Abwesenheit ausdrücklich einverstanden (Aktennotiz vom 20. Oktober 2020). -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).