3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 23. Oktober 2019 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 50.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 200.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 28. November 2019 (Postaufgabe am 7. November 2020) Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 26. November 2019 beantragte das Steueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 7. Mai 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: