Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2020.37 2018/3715 Urteil vom 21. Oktober 2020 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Dürdoth Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2018/3715 betreffend Ordnungsbusse -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Anfang 2019 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2018 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 8. August 2019 erstmals gemahnt. Am 18. September 2019 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2018 inklu- sive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 23. Oktober 2019 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 50.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 200.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 28. November 2019 (Postaufgabe am 7. November 2020) Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 26. November 2019 beantragte das Steuer- amt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 7. Mai 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spe- zialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuer- gesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. 7.1. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 wurde der Angeklagte auf den 9. Juni 2020 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt und auf eine mögliche Bussenerhöhung hingewiesen. Am 6. Juni 2020 ersuchte der An- geklagte um eine Verschiebung der Verhandlung, da er aufgrund einer Spi- taluntersuchung am 9. Juni 2020 verhindert sei. -3- 7.2. Der Angeklagte wurde daraufhin mit Verfügung vom 24. Juni 2020 auf den 27. August 2020 neu vorgeladen. Mit Schreiben vom 25. August 2020 er- klärte der Angeklagte, dass er in Quarantäne sei und deshalb an der Ver- handlung nicht teilnehmen könne. 7.3. Auf erneute Vorladung (wiederum verbunden mit dem Hinweis auf eine mögliche Bussenerhöhung) auf den 21. Oktober 2020 erklärte der Ange- klagte telefonisch, dass er aus gesundheitlichen Gründen (Fieber; Termine im Spital) nicht kommen könne. Auf Rückfrage des Präsidenten des Spezi- alverwaltungsgerichtes erklärte sich der Angeklagte mit einem Urteil in Ab- wesenheit ausdrücklich einverstanden (Aktennotiz vom 20. Oktober 2020). -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erhe- ben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Straf- befehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder er- hebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der an- gefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. 3. Der Angeklagte hat das Gericht ermächtigt, das Urteil in Abwesenheit auf- grund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG; Aktennotiz vom 20. Ok- tober 2020). -5- II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Ein- wohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2018 unbestrittenermassen Wohn- sitz in R.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2018 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustel- lung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 18. September 2019 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.3.2. Der Angeklagte bringt vor, er habe der Gemeinde ein Arztzeugnis zukom- men lassen. Er habe weitere Termine im Kantonsspital S. zur Vorbereitung einer Operation gehabt. Er habe mitgeteilt, dass er die Steuererklärung 2018 so schnell wie möglich ausfüllen werde. Zurzeit arbeite er nicht und sei pensioniert, weshalb er kein Geld habe. Das Steueramt Q./T. macht geltend, das Mahnverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden. Auf die letzte Mahnung sei die Rückmeldung erfolgt, dass der Angeklagte die Steuererklärung so schnell wie möglich ausfüllen werde. Dem Arztzeugnis vom 11. September 2019 könne entnommen werden, dass es aktuell etwas bessergehe und der Angeklagte sich bemühe seinen Pflichten nachzukommen. Es sei keine Steuererklärung 2018 eingereicht worden. 1.3.3. Dem ärztlichen Zeugnis vom 11. September 2019 kann zwar entnommen werden, dass der Angeklagte aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gewesen sei, seinen administrativen Pflichten (Steuererklärung) nachzukommen. Es wurde jedoch ebenso bestätigt, -6- dass es ihm bessergehe und der Angeklagte sich bemühe, seinen Pflichten nachzukommen. Dieses Arztzeugnis wurde vor Beginn der letzten Mahnfrist vom 20. Sep- tember 2019 bis 9. Oktober 2019 erstellt und sagt damit nicht aus, aus wel- chen medizinischen Gründen der Angeklagte nicht in der Lage war, wäh- rend der letzten Mahnfrist eine Steuererklärung auszufüllen und einzu- reichen oder aber ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Vielmehr wird erklärt, dass der Angeklagte unterdes- sen wieder in der Lage sei, seinen Pflichten nachzukommen. Dies bestä- tigte der Angeklagte auch gegenüber der Gemeinde, indem er die letzte Mahnung vom 18. September 2019 mit dem Hinweis, dass er die Steuer- erklärung so schnell wie möglich ausfüllen werde, retournierte. Das eingereichte Arztzeugnis genügt somit nicht, um den Angeklagten von der Pflicht, eine Steuererklärung einzureichen, zu entbinden. 1.3.4. Der Angeklagte macht des Weiteren geltend, er habe die Steuererklärung 2015 auch aus finanziellen Gründen nicht rechtzeitig einreichen können. Der Angeklagte legt jedoch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern seine finan- zielle Lage es ihm verunmöglicht haben sollte, die Steuererklärung 2018 selbst fristgerecht einzureichen oder innert Frist wenigstens ein Fristerstre- ckungsgesuch zu stellen. Der Angeklagte legt selber dar, dass er pensio- niert sei. Folglich bezieht er mindestens eine monatliche AHV-Rente. Inso- fern ist nicht ersichtlich, wie er aus finanziellen Gründen verhindert gewe- sen sein sollte, eine Steuererklärung einzureichen. Selbst wenn der Angeklagte kein Einkommen erzielt hätte, würde dies nichts an der Pflicht ändern, eine Steuererklärung auszufüllen, diese zu un- terzeichnen und den Steuerbehörden einzureichen oder ein einfaches Fristerstreckungsgesuch zu stellen. 1.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Einwände unbehelflich sind und die Nichteinreichung der Steuererklärung 2018 bzw. eines Frister- streckungsgesuches nicht zu begründen vermögen. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2018 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesu- ches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2018 verletzt. -7- 1.4. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang fin- den gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genom- men hat. Dem Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Bekanntma- chung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Steuererklärung, sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass er die ausgefüllte Steuererklärung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat er dies unterlassen, womit er zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt. 1.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist. 2. Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungs- bzw. -milderungsgründe vor. 3. 3.1. Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maxi- mal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezial- verwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 50.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 200.00). Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des An- geklagten von CHF 37'500.00 (rechtskräftige Steuerveranlagung 2017) -8- aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitge- teilt. 3.2. Inzwischen ist die Steuerperiode 2018 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 41'570.00 rechtskräftig veranlagt worden (Ermessensveranla- gung 2018). Der Angeklagte wurde deshalb zuletzt mit der Vorladung vom 31. August 2020 schriftlich und am 20. Oktober 2020 telefonisch (Aktenno- tiz vom 20. Oktober 2020) darauf aufmerksam gemacht, dass eine Bussen- erhöhung in Betracht zu ziehen sei. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2013 bis 2017) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten noch nie gebüsst wer- den. Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerba- ren Einkommen von CHF 41'500.00 sowie bei der ersten Widerhandlung CHF 75.00. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse ist demnach von CHF 50.00 auf CHF 75.00 zu erhöhen. 3.3. Anlässlich des Telefongespräches mit dem Präsidenten des Spezialverwal- tungsgerichtes akzeptierte der Angeklagte diese Busse, was insoweit einem Teilrückzug der Einsprache gleichgesetzt werden kann. -9- III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. 2. Das KStA hat dem Angeklagten eine Gebühr von CHF 200.00 auferlegt. Es beantragt die Bestrafung der angeklagten Person "im Sinne des Strafbe- fehls." Die gerichtliche Überprüfung der Gebührenhöhe hat ergeben, dass diese weder dem Kostendeckungs- noch dem Äquivalenzprinzip entspricht (vgl. die ausführliche Begründung in SGE vom 7. Mai 2020 [3-BU.2020.17], Erw. III 2.). Über diese Praxis wurde der Angeklagte anlässlich des Telefongespräches orientiert (Aktennotiz vom 20. Oktober 2020). Der Angeklagte hat in der Folge den Antrag auf Reduktion der Gebühr auf CHF 100.00 gestellt. Diesem Antrag ist zu entsprechen. Die Gebühr ist auf CHF 100.00 zu sen- ken. Sie ist vom KStA zusammen mit der Busse zu beziehen. 3. Der Angeklagte machte in seiner Einsprache sinngemäss geltend, er könne die Busse und die Gebühr nicht bezahlen. Ob der Angeklagte die Busse bezahlen kann, ist für dieses Verfahren nicht relevant. Es steht ihm jedoch frei, beim Kantonalen Steueramt den Erlass der Busse zu beantragen. Da- für ist ein schriftliches Gesuch mit vollständigen Belegen über seine finan- zielle Situation (Einkommen/Ausgaben/Vermögen/Schulden) einzureichen (§ 230 StG). 4. Zusammenfassend wird die vom KStA beantragte Busse von CHF 50.00 auf CHF 75.00 erhöht. Die Gebühr ist von CHF 200.00 auf CHF 100.00 zu kürzen. Aufgrund der vom Angeklagten angepassten Anträge (Anerkennung der Busse/Reduktion der Gebühr auf CHF 100.00) ist der Angeklagte als ob- siegend zu betrachten. Er hat im vorliegenden Gerichtsverfahren keine Kosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung aus- zurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 10 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 75.00 verurteilt. 2. Der Angeklagte hat Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden. 3. Die Kosten des Gerichtsverfahrens werden auf die Staatskasse genom- men. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Angeklagten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Mitteilung an: die Gerichtskasse Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 11 - Aarau, 21. Oktober 2020 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Dürdoth