Der Angeklagte macht geltend, das relevante Einkommen müsse aufgrund der oben ausgeführten Sachlage CHF 0.00 betragen. Der Einwand ist unzutreffend. Wie bereits oben festgehalten wurde, bestand in der Steuerperiode 2018 eine Steuerpflicht in Q. und der Angeklagte musste folglich eine Steuererklärung 2018 einreichen. Nachdem die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 10'000.00 nicht zu beanstanden. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. - 10 -