Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten satzbestimmenden Einkommen des Angeklagten von CHF 253'630.00 (rechtskräftige Steuerveranlagung 2017 [Ermessensveranlagung]) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Am 19. März 2020 erging die definitive Steuerveranlagung 2018 (rechtskräftige Ermessensveranlagung) mit einem satzbestimmenden Einkommen von CHF 230'800.00. Auf dieses aktuellere, tiefere Einkommen ist zu Gunsten des Angeklagten für die Bussenbemessung abzustellen.