Vorliegend werden zudem keine Gründe vorgebracht, die es dem Gericht glaubhaft erscheinen lassen, dass die Mahnung vom 22. August 2019 nicht durch die Post in den Briefkasten des Angeklagten gelegt wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Mahnung vom 22. August 2019 dem Angeklagten am 24. August 2019 tatsächlich zugestellt wurde. 1.4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mahnung dem Angeklagten damit rechtsgültig zugestellt worden ist. 1.5. Fest steht, dass der Angeklagte trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 22. August 2018 innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung einreichte.