O., § 175 StG N 26). Die Beweislast für den Zugang und den Zeitpunkt der Zustellung der Mahnung tragen die Steuerbehörden. 1.4.2. Der Versand der letzten Mahnung vom 22. August 2019 (Postaufgabe am 23. August 2019 um 19:50 Uhr) erfolgte mit A-Post Plus. Bei dieser Versandart werden Briefe konventionell in uneingeschriebener Form (A-Post) -7-