Zwar steht aufgrund der gemachten Angaben nicht zweifelsfrei fest, ob der Angeklagte das Steuererklärungsformular 2018 tatsächlich erhalten hat. Indessen wurde der Angeklagte mit per A-Post Plus versandter zweiter Mahnung vom 22. August 2019 zum Einreichen der Steuererklärung 2018 aufgefordert. Spätestens dann bestand die Pflicht des Steuerpflichtigen, eine Steuererklärung anzufordern (§ 180 Abs. 1 StG, 2. Satz). Wenn der Angeklagte jedoch behauptet, er habe diese letzte Mahnung nicht erhalten, so kann ihm, wie nachfolgend gezeigt wird, nicht gefolgt werden.