Folglich war der Angeklagte zum Zeitpunkt der ersten Mahnung vom 10. Juli 2019 bereits wieder an der gemeldeten Adresse wohnhaft. Ausweislich den Akten wurde zudem die Wohnung an der X-Strasse in Q. nicht aufgelöst (siehe "Interne Abklärung infolge Wegzug ins Ausland" vom 17. Oktober 2016).