Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung der Steuerpflichtigen, nach einem Wegzug für die Zustellbarkeit der Post zu sorgen. Bei Auslandabwesenheit ist ein Zustellungsbevollmächtigter zu ernennen bzw. kann er einen Vertreter bestellen (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 175 StG N 17). Vorliegend meldete sich der Angeklagte per 14. Februar 2019 erneut auf der Gemeinde Q. an (vgl. E-Mail des Stadtbüro Q. vom 2. Juni 2020). Folglich war der Angeklagte zum Zeitpunkt der ersten Mahnung vom 10. Juli 2019 bereits wieder an der gemeldeten Adresse wohnhaft.