Ausweislich den Akten hatte der Angeklagte im Jahr 2018 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und ging einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der C. in Q. nach und bezog von dieser einen Nettolohn von CHF 228'530.00. Gemäss dem eingereichten Dokument "SWITZERLAND / OFFFICE DATES Tracking 2018" hat sich der Angeklagte im Steuerjahr 2018 während 95 Tagen hier aufgehalten. Folglich bestand gemäss § 16 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 3 StG eine Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit. Der Angeklagte war somit verpflichtet, wie bereits in den vorangegangenen Steuerperioden, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2018 einzureichen.